Grillen in öffentlichen Grünanlagen

Grillen in öffentlichen Grünanlagen

Die Grillsaison hat begonnen. Für das Grillen in öffentlichen Grünanlagen sind einige gesetzliche Vorgaben zu beachten.

Grillen in öffentlichen Grünanlagen

Die Grillsaison hat begonnen. Für das Grillen in öffentlichen Grünanlagen sind einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Grundsätzlich ist in Leipzig das Verhalten in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in der Polizeiverordnung nach einem Beschluss der Ratsversammlung geregelt. Demnach sind dort „... alle Handlungen unzulässig, welche die Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigen können bzw. bei denen schädliche Auswirkungen auf die Anlagen und/oder deren Nutzer zu erwarten sind ...".
 

Ein generelles Grillverbot besteht nicht. Daher kann in oben genanntem Rahmen jede geeignete
öffentliche Grünfläche zum Grillen genutzt werden.
 

Einschränkungen, die für jedermann selbstverständlich sein sollten, ergeben sich beispielsweise bei der Nutzung von Einweggrills, die Brandstellen hinterlassen, starker Rauchentwicklung, die andere Anlagennutzer oder Anwohner belästigt sowie begleitendem Partylärm oder gar Beschallung. Grillen unter diesen Voraussetzungen ist entsprechend der Polizeiverordnung verboten und kann mit Bußgeld bis in Höhe von 1.000 Euro geahndet werden.
In der Anlage 1 der Polizeiverordnung sind drei Lagerfeuer- und Grillplätze ausgewiesen, die vom Amt für Stadtgrün und Gewässer unterhalten und mit Feuerholz bestückt werden: Marienweg/unteres Rosental, Friesenstraße/hinter dem Sportplatz Leipzig West e. V. und Nonne/am Sportplatz des BSV AOK Leipzig e. V.. Dort kann jeder grillen, eine Anmeldung ist nicht notwendig.



Nachricht vom 05.05.2010
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