Weihnachtseinkäufe im Netz

Weihnachtseinkäufe im Netz

Dieses Jahr werden mehr Verbraucher als je zuvor zumindest einen Teil ihrer Weihnachtseinkäufe über das Internet tätigen. Wer die Bequemlichkeit des Online-Kaufs in Anspruch nehmen möchte, ist gut beraten, vor dem entscheidenden Klick einige Tipps zu beherzigen...

Weihnachtseinkäufe im Netz

Dieses Jahr werden mehr Verbraucher als je zuvor zumindest einen Teil ihrer Weihnachtseinkäufe über das Internet tätigen. Wer die Bequemlichkeit des Online-Kaufs in Anspruch nehmen möchte, ist gut beraten, vor dem entscheidenden Klick einige Tipps zu beherzigen.

"Insbesondere bei Bestellungen bei einem Verbrauchern bislang nicht bekannten Anbieter sollte man unbedingt zuvor im Internet, vor allem in Foren, nach Erfahrungen anderer Internetnutzer zu diesem Anbieter suchen", empfiehlt Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Trifft man hier auf Negativberichte womöglich mehrerer Nutzer, ist vom Kauf bei diesem Händler dringend abzuraten. "Denn die Zahl unseriöser Online-Händler und entsprechende Beschwerden der Verbraucher bei uns nehmen ständig zu", mahnt Dittrich. Man könnte fast meinen, dies geschieht proportional mit der Steigerung der Umsätze im Onlinehandel", so Dittrich. Bei unbekannten Anbietern oder auch nur dem kleinsten Verdacht, dass mit der Lieferung etwas schiefgehen könnte, ist von Vorkasse ganz besonders abzuraten.

Beim Preisvergleich der verschiedenen Angebote sind auch die jeweiligen Versandkosten zu berücksichtigen. Preissuchmaschinen, die beim Auffinden günstiger Preisen behilflich sind, müssen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2009 für Verbraucher auf einen Blick kenntlich machen, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthält oder nicht (Az. I ZR 140/07). Auf diese Weise wird den Internetnutzern das Vergleichen deutlich erleichtert.

Wer online einkauft, hat bis auf wenige Ausnahmen auch ein gesetzliches Widerrufsrecht, auf das die Händler mit einer Widerrufsbelehrung hinweisen müssen. An die korrekte Gestaltung der Widerrufsbelehrung stellen Gesetzgeber und Rechtsprechung hohe Anforderungen, so dass es sich lohnen kann, auch nach Ablauf der Widerrufsfrist Rechtsrat bei der Verbraucherzentrale einzuholen. "Nicht selten ist die Widerrufsbelehrung unkorrekt und entfaltet daher keine Rechtswirkung", weiß Bettina Dittrich. Es empfiehlt sich zudem, bei der Inanspruchnahme der Widerrufsmöglichkeit die Rücksendehinweise des Anbieters zu beachten. Zur Rücksendung der Ware in der Originalverpackung können Verbraucher, die ihren Vertrag widerrufen, jedoch nicht verpflichtet werden.

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer bei einem Internetgeschäft gegenüber dem Verkäufer in gleicher Weise zu wie bei herkömmlichen Geschäften. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass man nicht über einen Vor-Ort-Ansprechpartner verfügt und deshalb die Abwicklung etwaiger Mängelansprüche immer nur elektronisch bzw. per Telefon sowie über den Postweg funktioniert.



Nachricht vom 11.12.2009
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